§ 5.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbögen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
20000004
Dokumentnummer
NOR40000078
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