§ 5 Statistik - Häuser- und Wohnungszählung 1981

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1981

§ 5.

Die Pauschalabfindung für die Kosten, die den Gemeinden bei der Mitwirkung an den Erhebungen erwachsen, beträgt 5 S für jedes ausgefüllte Gebäude- oder Wohnungsblatt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005508

Dokumentnummer

NOR12060591

alte Dokumentnummer

N4198119451S

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