§ 5.
Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben in den Betrieben in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober 1982 erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Schlagworte
Geheimhaltung, Datenschutz
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005528
Dokumentnummer
NOR12060733
alte Dokumentnummer
N4198218271S
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