§ 5.
Die Erhebung ist von den Gemeinden unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen entweder im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Schlagworte
Geheimhaltung, Datenschutz
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005629
Dokumentnummer
NOR12061915
alte Dokumentnummer
N4198713857S
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