§ 5.
Die Erhebungen sind von den Gemeinden unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Schlagworte
Bauer, Knecht, BGBl. Nr. 91/1965
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005524
Dokumentnummer
NOR12060700
alte Dokumentnummer
N4198218182S
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