§ 5 Statistik - Anbau auf dem Ackerland (Anbaustichprobe), Arbeitskräfteerhebung

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1982

§ 5.

Die Erhebungen sind von den Gemeinden unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Schlagworte

Bauer, Knecht, BGBl. Nr. 91/1965

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005524

Dokumentnummer

NOR12060700

alte Dokumentnummer

N4198218182S

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