§ 5 Statistik - Allgemeine Viehzählung 1997

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.1997

§ 5.

Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten eine Abfindung in der Höhe von 49,20 S je erhobenem Betrieb zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10006008

Dokumentnummer

NOR12065952

alte Dokumentnummer

N4199712632Y

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