§ 5 Statistik - Allgemeine Viehzählung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.1995

§ 5.

Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von S 46,80 zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005938

Dokumentnummer

NOR12065254

alte Dokumentnummer

N4199548462J

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