§ 5.
Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von S 46,80 zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005938
Dokumentnummer
NOR12065254
alte Dokumentnummer
N4199548462J
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