§ 5 Statistik - Allgemeine Viehzählung 1989

Alte FassungIn Kraft seit 13.5.1989

§ 5.

Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von 38,40 S zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005687

Dokumentnummer

NOR12062468

alte Dokumentnummer

N4198911575F

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