ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987
§ 5.
(1) Als Frei-Grenze-Preis gilt der auf Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt errechnete Erwerbspreis frei österreichische Grenze.
(2) Als günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt gilt der auf Grund der Erwerbspreise der einführenden Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung frachtfrei Grenze des ausführenden Landes, vermehrt um die günstigsten Frachtkosten von der Grenze des ausführenden Landes zur österreichischen Grenze, errechnete niedrigste Erwerbspreis.
(3) Beruhen die ermittelten Erwerbspreise nicht auf den für den Schwellenpreis maßgebenden Qualitäten, so sind sie dem bestehenden Qualitätsunterschied entsprechend zu berichtigen.
(4) Die Frei-Grenze-Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
(5) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004016
Dokumentnummer
NOR12044724
alte Dokumentnummer
N3196710081T
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