§ 5 Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.1980

Anhörung der Kommission

§ 5.

Hat das Bundesministerium für Unterricht und Kunst gemäß § 194 Abs. 2 GSVG ein Gutachten darüber zu erstatten, ob bei einer Person eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes gegeben ist oder war, so hat es, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, vor Erstattung des Gutachtens die Kommission darüber zu hören, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006969

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