Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1990 (§ 7 BGBl. Nr. 553/1980) Abs. 4 dritter Satz wurde durch BGBl. Nr. 557/1985 geändert.
Erhebung der Abgabe
§ 5.
(1) Die Sonderabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) veranlagt. Fällt die Abgabepflicht im Laufe eines Kalenderjahres weg, dann kann die Sonderabgabe sofort festgesetzt werden.
(2) Bei Begründung oder Wegfall der Abgabepflicht ist die Sonderabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu erheben, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.
(3) Geht das Vermögen einer Bank im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Bank über, dann ist die von der übernehmenden Bank zu entrichtende Sonderabgabe um die für denselben Veranlagungszeitraum von der übertragenden Bank zu entrichtende Sonderabgabe zu kürzen, sofern der Stichtag des maßgebenden Jahresabschlusses der übernehmenden Bank (§ 3 Abs. 3) nach dem Stichtag des Vermögensüberganges liegt.
(4) Die Bank ist verpflichtet, für den Veranlagungszeitraum bis zum 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres auf dem amtlichen Vordruck eine Abgabenerklärung abzugeben. § 134 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist sinngemäß anzuwenden. Der Abgabenerklärung sind eine Abschrift des maßgebenden Jahresabschlusses sowie eine Aufstellung der im Laufe des Kalenderjahres unterhaltenen Betriebsstätten (§ 4 Abs. 2) anzuschließen. Bei Erlöschen der Abgabepflicht vor Ablauf des Kalenderjahres ist über Aufforderung des Finanzamtes die Abgabenerklärung vor dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt abzugeben.
(5) Die Bank hat auf die Sonderabgabe vierteljährlich Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen sind von der Bank auf Grund des zu Beginn jedes Kalendervierteljahres zuletzt festgestellten (genehmigten, unterfertigten) Jahresabschlusses oder, wenn ein solcher noch nicht vorliegt, auf Grund der Eröffnungsbilanz unter Berücksichtigung der zum Beginn des laufenden Kalenderjahres oder, wenn die Abgabepflicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hat, zum Zeitpunkt des Beginnes der Abgabepflicht unterhaltenen Betriebsstätten (§ 4 Abs. 2) mit je einem Viertel der sich nach § 4 Abs. 1 ergebenden Sonderabgabe selbst zu berechnen und am 10. Feber, 10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten.
(6) Wird im Laufe des Veranlagungszeitraumes ein späterer Jahresabschluß festgestellt (genehmigt, unterzeichnet) oder der maßgebende Jahresabschluß geändert, dann ist die Vorauszahlung ab dem folgenden Kalendervierteljahr anzupassen. Zugleich mit dem neu berechneten Vorauszahlungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen Vorauszahlungsbetrag und dem zuletzt im Veranlagungszeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungsbetrag, vervielfacht mit der Zahl der bisher im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen Vorauszahlungsbeträge, zu entrichten oder vom neu berechneten Vorauszahlungsbetrag in Abzug zu bringen. Ein Überschuß ist gutzuschreiben.
(7) Die Vorauszahlung ist für jedes Kalendervierteljahr zu entrichten, zu dessen Beginn die Abgabepflicht bestanden hat.
(8) Wenn die Bank die Vorauszahlung (Abs. 5 und 6) nicht oder nicht vollständig abführt, hat das Finanzamt die Vorauszahlung festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht für den entsprechenden Veranlagungszeitraum eine Veranlagung (Abs. 1) erfolgt ist. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 5 genannten Fälligkeitstag.
(9) Die für den Veranlagungszeitraum gemäß § 213 der Bundesabgabenordnung verbuchten Vorauszahlungen sind auf die veranlagte Sonderabgabe anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10004313
Dokumentnummer
NOR12047274
alte Dokumentnummer
N3198012387R
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