§ 5 Sonderabgabe von alkoholischen Getränken (Bemessungsgrundlage)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1968

§ 5

Wechsel der Berechnungsart

Der Unternehmer kann wählen, ob er die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken nach § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 oder nach einer der vorangeführten Berechnungsarten nachweisen will. Der Wechsel der einmal gewählten Berechnungsart ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig und dem Finanzamt bis spätestens 15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10004032

Dokumentnummer

NOR12044926

alte Dokumentnummer

N31968130810

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