§ 5 Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2023

Verwendung der Soforthilfemaßnahme

§ 5.

(1) Die Soforthilfemaßnahme 2023 wird in Form einer Beihilfe an die gemäß § 4 anspruchsberechtigten Bewirtschafter gewährt.

  1. 1. Die Beihilfe für Ackerflächen je Bewirtschafter errechnet sich, indem das in § 1 Abs. 3 Z 1 genannte Fördervolumen durch die insgesamt im Mehrfachantrag 2023 angemeldeten förderfähigen Ackerflächen geteilt wird und der sich dadurch ergebende Prämiensatz mit der ermittelten förderfähigen Ackerfläche des jeweiligen Bewirtschafters, ausgedrückt in Hektar, multipliziert wird.
  2. 2. Die Beihilfe für Almweideflächen je Antragsteller errechnet sich, indem das in § 1 Abs. 3 Z 2 genannte Fördervolumen durch die insgesamt angemeldeten förderfähigen Almweideflächen geteilt wird und der sich dadurch ergebende Prämiensatz mit der ermittelten förderfähigen Almweidefläche des jeweiligen Antragstellers, ausgedrückt in Hektar, multipliziert wird.
  3. 3. Die Beihilfe im Sektor Puten je Putenerzeuger errechnet sich, indem das in § 1 Abs. 3 Z 3 genannte Fördervolumen durch die insgesamt gemeldete nutzbare Stallfläche geteilt wird und der sich dadurch ergebende Prämiensatz mit der vorhandenen gemeldeten nutzbaren Stallfläche des jeweiligen Putenerzeugers multipliziert wird.

(2) Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 31.01.2024 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012366

Dokumentnummer

NOR40255918

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