Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe
§ 5.
(1) Die Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe hat nach Anlage 4 zu erfolgen.
(2) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß für das Belastungsgebiet in Echtzeit die zur Beurteilung der Luftgüte, der Wetterlage und ihrer Entwicklung maßgeblichen Daten verfügbar sind (Anlage 4). Die vorhandenen relevanten meteorologischen Daten sind von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134897
alte Dokumentnummer
N8198914661J
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