Signaturen für qualifizierte Zertifikate
§ 5
(1) Bei der Ausstellung qualifizierter Zertifikate müssen die vom ZDA verwendeten Signaturerstellungsdaten in einer nach § 6 geprüften Signaturerstellungseinheit erzeugt sein und dürfen außerhalb dieser nicht zur Verfügung stehen. Die verwendeten Algorithmen und Parameter müssen dem Anhang entsprechen.
(2) Der ZDA muss qualifizierte elektronische Signaturen, die auf der Basis eines von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikats erstellt wurden, prüfen können. Die Verfahren und Algorithmen zur Signaturprüfung und Signaturerstellung sind gemeinsam zu dokumentieren.
(3) Der ZDA hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Signaturerstellungsdaten sowie die zum Erstellen der Zertifikate und die zum Abrufbarhalten der Verzeichnis- und Widerrufsdienste eingesetzten technischen Komponenten vor Kompromittierung und unbefugtem Zugriff schützen. Unbefugte Zugriffe müssen erkennbar sein.
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