Übergangsbestimmungen
§ 5
§ 5. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 gelten nicht für Lehrkräfte, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens ein Jahr hauptberuflich an einer Ausbildungseinrichtung der Sicherheitsexekutive tätig waren.
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