§ 5 Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Übergangsbestimmungen

§ 5

§ 5. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 gelten nicht für Lehrkräfte, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens ein Jahr hauptberuflich an einer Ausbildungseinrichtung der Sicherheitsexekutive tätig waren.

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