§ 5 SEV

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1996

Standort und Bereich

§ 5.

(1) Als Standort gilt für alle erweiterten Sektoren (§ 2) - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 - das in Österreich gelegene Gelände oder Grundstück (Ort oder Raum) auf dem die unter der Kontrolle des Unternehmens (§ 4) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten einschließlich der dazugehörigen Lagerung von Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten unbeweglichen und beweglichen Sachen, insbesondere der Verkehrs- oder Beförderungsmittel, durchgeführt werden.

(2) Im Eisenbahnverkehr und in den verwandten bzw. zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 1, 2 und 5 bis 7) bildet jedenfalls neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort:

  1. 1. Verkehrsstellen,
  2. 2. Streckenbereiche,
  3. 3. Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen,
  4. 4. sonstige Betriebs- und Werkstättenanlagen und
  5. 5. Nebenbetriebe.

(3) Im Flugverkehr und in den zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 3 bis 6) bildet jedenfalls neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort:

  1. 1. Flugzeug- und Geräteeinstellhallen und
  2. 2. sonstige Betriebs- und Werkstättenanlagen.

(4) In der Luftfahrt und in den zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 5, 6 und 8) bildet jedenfalls neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort:

  1. 1. Flughafen- oder Flugplatzgebäude,
  2. 2. Start- und Landebahnen, Rollwege, Abstellflächen,
  3. 3. Ökologieflächen und
  4. 4. sonstige betriebliche und technische Einrichtungen.

(5) Im Kreditgewerbe (§ 2 Z 9 bis 11) bildet jedenfalls neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede umweltrelevante Filiale oder Geschäftsstelle in Österreich je einen Standort.

(6) Insofern ein Unternehmen (§ 4) über mehrere ähnlich umweltrelevante, einem Umweltmanagementsystem unterliegende und nach den gleichen Strukturen funktionierende Standorte im Sinne der Abs. 2 bis 5 die Kontrolle ausübt, wie zB über Filialen oder Geschäftsstellen oder über Betriebs- und Werkstättenanlagen, bilden diese Standorte zusammen einen Bereich, von dem ein signifikant hoher Anteil solcher Standorte in das freiwillige System der Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes nach dieser Verordnung einbezogen sein muß: Der ersten Umweltbegutachtung haben neben dem Unternehmenssitz mindestens ein Drittel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte zu unterliegen. Dieser Anteil hat bei der zweiten Umweltbegutachtung mindestens zwei Drittel und spätestens bei der vierten Umweltbegutachtung mindestens fünf Sechstel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte zu betragen.

Schlagworte

Verkehrsmittel, Energieerzeugungsanlage, Flugzeughalle,

Betriebsstättenanlage, Flughafengebäude, Startbahn

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010995

Dokumentnummer

NOR12139982

alte Dokumentnummer

N8199658368J

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