Schlussbestimmungen
§ 5.
(1) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
(2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20012589
Dokumentnummer
NOR40262206
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