§ 5.
(1) Die Zollämter können nach Maßgabe näher mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die auf ihrer Verpackung oder Umhüllung Bezeichnungen oder Aufschriften tragen, die den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes widersprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr zum Zwecke der Beseitigung der Bezeichnung oder Aufschrift bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz 2) zurückbehalten.
(2) Die Beseitigung der Bezeichnung oder der Aufschrift wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, angeordnet und vollzogen. Die Bestimmungen des § 3, Absatz 2 bis 4, finden entsprechende Anwendung. Die näheren Vorschriften über den von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beobachtenden Vorgang werden mit Verordnung erlassen.
1. § 5 entspricht § 36 UWG, BGBl. Nr. 448/1984
2. DV: BGBl. Nr. 127/1935.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10001840
Dokumentnummer
NOR12024357
alte Dokumentnummer
N2193511031R
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