Sonderbestimmungen für einzelne Schularten
§ 5
§ 5. (1) Für Akademien, für die Höheren Internatsschulen, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, für Lehrgänge und Kurse sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist. Für Sonderregelungen betreffend Semesterferien im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sind die dort genannten Behörden zuständig.
(2) Für Schulen, deren Bildungsgang lehrplanmäßig eine Ferialpraxis einschließt und die nicht unter Abs. 1 fallen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst eine vom § 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit dies wegen der Dauer der Ferialpraxis erforderlich ist; dabei sind mindestens vier nach Möglichkeit zusammenhängende Wochen der Hauptferien von Ferialpraxis freizuhalten.
(3) Für Schulen für Fremdenverkehrsberufe ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst eine vom § 3 Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen, als es den Erfordernissen dieser Schularten entspricht.
(4) Für Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen; für Schüler von Vorschulgruppen sind auch jene Tage schulfrei im Sinne des § 2 Abs. 4, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.
(5) Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen; die Zahl der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf durch schulfreie Tage um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
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