Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 5.
Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:
- 1. Evaluierungen des Schulobstprogramms gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z ii der Verordnung (EG) Nr. 288/2009,
- 2. Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z iii der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 und
- 3. Flankierende Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z iv der Verordnung (EG) Nr. 288/2009:
- a) Veranstaltung von Verkostungen, wobei die Bedeckung der gemäß § 6 national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen hat und
- b) Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen, wobei die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel gemäß § 6 zu erfolgen hat.
Schlagworte
Obsterzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Gesetzesnummer
20009257
Dokumentnummer
NOR40174560
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