§ 5 Schiffseichverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

ABSCHNITT 2

Eichverfahren Antrag

§ 5

(1) Die Neu- bzw. Nacheichung eines Fahrzeuges sowie die Verlängerung eines Eichscheines erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde; der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen.

(2) Die Neueichung eines Fahrzeuges ist vom Verfügungsberechtigten spätestens zu dem Zeitpunkt zu beantragen, in dem er um Zulassung des Fahrzeuges ansucht.

(3) Der Antrag auf Verlängerung eines Eichscheines ist spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer zu stellen.

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