Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfstellen
§ 5.
- 1. die Anforderungen der EN-Reihe 45000 erfüllen,
- 2. unabhängig sein und dürfen weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden,
- 3. in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sein und
- 4. auf Grund ihrer Qualifikationen, technischen Erfahrung und ihres Personals in der Lage sein, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Prüfstellen, die nach dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen sind und deren Akkreditierungsumfang auch die Konformitätsbewertung von Schiffsausrüstung gemäß den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie umfaßt, gelten als zugelassene Prüfstellen gemäß § 4 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR12159711
alte Dokumentnummer
N9199959129L
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