§ 5 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Abs. 9: Verfassungsbestimmung

2. Hauptstück

Schiffahrtsbetrieb Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

§ 5

(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.

(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muß unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem Gewässer sowie seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen; bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist ein streckenkundiger Steuermann (Streckensteuermann) heranzuziehen.

(3) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen; sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, hat er dabei auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten.

(4) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich zeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Abs. 3.

(5) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung an Bord zu erfüllen.

(6) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord erteilt.

(7) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter seiner Aufsicht bedienen.

(8) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder Segelfahrzeugen, von Segelbrettern oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (§ 101 Abs. 1 Z 6).

(9) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Abs. 8 zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

(10) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über den Schiffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über

  1. 1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder;
  2. 2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord und an Landungsplätzen;
  3. 3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim Umschlag von Gütern;
  4. 4. die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper gemeinsam in einem Verband fahren;
  5. 5. den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie über deren zulässige Belastung;
  6. 6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, sofern sie im 7. Teil nicht bestimmt sind.

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