Betrieb und Benützung von Länden
§ 5.
(1) An öffentlichen Länden dürfen nur Güter im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.
(2) Durch einen Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Länden sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung) zu beseitigen; unterlässt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).
(3) Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 49 des Schifffahrtsgesetzes über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
(4) Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
(5) Öffentliche Umschlagsländen dürfen von Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag nicht gestört wird.
(6) An Länden dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichen gemäß den § 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 31/2019 in der geltenden Fassung, führen, nur am stromabwärtigen Teil der Lände stillliegen, soweit dies nach den örtlichen Umständen oder im Hinblick auf die Belegung der Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20005956
Dokumentnummer
NOR40213881
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