§ 5 Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens und Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1955

§ 5.

(1) Ein Mitglied der Kurie, das seinen ständigen Wohnsitz in Österreich hat, wird durch den Bundesminister für Unterricht zum Vorsitzenden der Kurie bestellt.

(2) Jedes Mitglied einer Kurie hat das Recht, dem Vorsitzenden die Erwirkung der Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an eine bestimmte Person des In- oder Auslandes schriftlich mit eingehender Begründung vorzuschlagen.

(3) Der Vorsitzende hat solche Vorschläge samt Begründung unverzüglich allen übrigen Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen einzuladen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10005236

Dokumentnummer

NOR12058624

alte Dokumentnummer

N4195513360P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)