§ 5.
(1) Ein Mitglied der Kurie, das seinen ständigen Wohnsitz in Österreich hat, wird durch den Bundesminister für Unterricht zum Vorsitzenden der Kurie bestellt.
(2) Jedes Mitglied einer Kurie hat das Recht, dem Vorsitzenden die Erwirkung der Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an eine bestimmte Person des In- oder Auslandes schriftlich mit eingehender Begründung vorzuschlagen.
(3) Der Vorsitzende hat solche Vorschläge samt Begründung unverzüglich allen übrigen Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen einzuladen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10005236
Dokumentnummer
NOR12058624
alte Dokumentnummer
N4195513360P
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