§ 5 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2008

§ 5.

(1) Bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur die in Anlage 3 angeführten Stoffe verwendet werden, um die Anforderungen an

  1. Mineralstoffe,
  2. Vitamine,
  3. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen und
  4. sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke
  1. zu erfüllen.

(2) Für die in Anlage 3 angeführten Stoffe gelten die

  1. 1. in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998 in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. 2. in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Reinheitskriterien.

(3) Für jene Stoffe der Anlage 3, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten – bis zum Erlass solcher Spezifikationen – die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20005699

Dokumentnummer

NOR40096716

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