Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen
§ 5.
Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut. Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2‑Kosten sind ab dem Datum des Inkrafttretens der Förderungsrichtlinien (§ 9) bis spätestens 30. September 2023 bei der Abwicklungsstelle einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20012285
Dokumentnummer
NOR40253413
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