§ 5 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Methoden für Saatgut und Sorten

§ 5.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an

  1. 1. Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
  2. 2. Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
  3. 3. Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
  4. 4. Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)

    in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge „Methoden“) festzusetzen.

(2) Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden vom BFL auszuarbeiten.

(3) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.

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