§ 5 RKSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

2. Abschnitt
Anforderungen an die Registrierkasse

Allgemeine Anforderungen

§ 5

(1) Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.

(Anm.: Abs. 2 bis 6 treten mit 1.1.2017 in Kraft)

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