2. Abschnitt
Anforderungen an die Registrierkasse
Allgemeine Anforderungen
§ 5
(1) Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.
(Anm.: Abs. 2 bis 6 treten mit 1.1.2017 in Kraft)
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