2. Abschnitt
Anforderungen an die Registrierkasse
Allgemeine Anforderungen
§ 5.
(1) Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.
(Anm.: Abs. 2 bis 6 treten mit 1.4.2017 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
20009390
Dokumentnummer
NOR40176890
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
