§ 5 Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 5.

Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande entzogen werden:

  1. 1. Wenn der Verband seine Thätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;
  2. 2. wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht genügt;
  3. 3. wenn die Zahl der dem Verbande angehörenden Genossenschaften oder Vereine derart gesunken ist, dass eine wirksame Thätigkeit desselben ausgeschlossen erscheint.

Schlagworte

Tätigkeit, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022968

alte Dokumentnummer

N2190322831S

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