Veröffentlichung der Entscheidung
§ 5.
Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer im Mitteilungsblatt der Landesärztekammer und im Internet zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20002371
Dokumentnummer
NOR40037950
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