§ 5 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden

§ 5.

(1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. 1. Kulturelle und politische Bildung,
  2. 2. Lebende Fremdsprache nach Wahl des Prüfungskandidaten,
  3. 3. Wirtschaftliche Bildung,
  4. 4. Realbildung.

(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121362

alte Dokumentnummer

N7198510654Y

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