Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden
§ 5.
(1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
- 1. Kulturelle und politische Bildung,
- 2. Lebende Fremdsprache nach Wahl des Prüfungskandidaten,
- 3. Wirtschaftliche Bildung,
- 4. Realbildung.
(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10009579
Dokumentnummer
NOR12121362
alte Dokumentnummer
N7198510654Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)