zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5.
(1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
- 1. jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenstand, soweit nicht Z 4 bis 10 anderes bestimmen,
- 2. jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand vorgesehene Fremdsprache,
- 3. den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand Darstellende Geometrie,
- 4. einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen) Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand,
- 5. im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Musikerziehung,
- 6. im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung den Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,
- 7. im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand, oder den entsprechenden Freigegenstand,
- 8. am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich des Pflichtgegenstands Leibesübungen,
- 9. den (alternativen) Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
- 10. den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung.
- Der Pflichtgegenstand Leibesübungen und der zusätzliche Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache kann nur ein Prüfungsgebiet gemäß Z 9 sein. Dasselbe gilt für die vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstände für sich alleine.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten zuletzt besuchten Schulform der allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12124326
alte Dokumentnummer
N7199224412J
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