Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden
§ 5.
(1) Die Klausurprüfung der Reife- und Befähigungsprüfung hat in folgenden Prüfungsgebieten schriftliche Klausurarbeiten zu umfassen:
- 1. nach Wahl des Prüfungskandidaten Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) oder Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung),
- 2. Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
- 3. lebende Fremdsprache (Englisch).
(2) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 nur wählen, wenn er in dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist. Hat jedoch der Prüfungskandidat in den beiden Pflichtgegenständen, in denen er nach Abs. 1 Z 1 eine Wahlmöglichkeit hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend“, so ist er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu wählen.
Schlagworte
Reifeprüfung, Kindergartenerziehung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009668
Dokumentnummer
NOR12122422
alte Dokumentnummer
N7198816896J
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