§ 5 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden

§ 5.

(1) Die Klausurprüfung der Reife- und Befähigungsprüfung hat in folgenden Prüfungsgebieten schriftliche Klausurarbeiten zu umfassen:

  1. 1. nach Wahl des Prüfungskandidaten Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) oder Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung),
  2. 2. Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
  3. 3. lebende Fremdsprache (Englisch).

(2) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 nur wählen, wenn er in dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist. Hat jedoch der Prüfungskandidat in den beiden Pflichtgegenständen, in denen er nach Abs. 1 Z 1 eine Wahlmöglichkeit hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend“, so ist er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu wählen.

Schlagworte

Reifeprüfung, Kindergartenerziehung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122422

alte Dokumentnummer

N7198816896J

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