Schriftliche Prüfung
§ 5.
(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sieben Stunden dauern.
(2) Dem Kandidaten sind folgende Aufgaben vorzulegen:
- 1. Entwerfen eines Pfändungsprotokolles auf Grund eines mitgeteilten schwierigen Sachverhaltes;
- 2. Entwerfen eines Protokolles
- a) über schwierige Vollstreckungshandlungen betreffend die Verwertung von Fahrnissen einschließlich jener von Superädifikaten im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 ff. der Exekutionsordnung) oder einer Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen (§§ 325 ff. der Exekutionsordnung).
- b) über die durchgeführte Schätzung nach § 140 der Exekutionsordnung,
- c) über Vollstreckungshandlungen bei der Exekution auf andere Vermögensrechte nach §§ 331 ff. der Exekutionsordnung,
- d) über die pfandweise Beschreibung von bücherlich nicht eingetragenen Rechten (§ 90 der Exekutionsordnung) und der eingebrachten Fahrnisse des Mieters oder Pächters (§ 1101 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder
- e) über die Aufnahme eines Wechselprotestes;
- 3. Entwerfen eines Protokolles über eine vollzogene Räumung;
- 4. Berechnung des unpfändbaren Teiles des beim Vollzug vorgefundenen Bargeldes (§§ 251 Z 7, 261 der Exekutionsordnung);
- 5. Durchführung einer schwierigen Berechnung der Gerichtsgebühren und der Kosten der Exekution (§ 74 Abs. 1 der Exekutionsordnung) im Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008290
Dokumentnummer
NOR12096547
alte Dokumentnummer
N6197312001F
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