§ 5 Rebenverkehrsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1996

Etikett

§ 5

(1) Die Angaben und Mindestgrößen der Etiketten sind in Anlage 7 festgelegt.

(2) Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, daß bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)