§ 5 Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 5.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. 1. Prüfarbeit,
  2. 2. Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. 1. Fachkunde,
  2. 2. Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Rauchfangkehrer oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

10007645

Dokumentnummer

NOR12084998

alte Dokumentnummer

N5199530275L

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