Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern
§ 5.
(1) Ein Grundwasserkörper befindet sich in einem guten chemischen Zustand, wenn
- 1. an allen gemäß den §§20 bis 27 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als nicht gefährdet gilt oder
- 2. zwar an einer oder mehreren gemäß den §§20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwasser als gefährdet gilt, jedoch
- a) diese Gefährdung an weniger als 50% der Messstellen eines Grundwasserkörpers gegeben ist,
- b) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer gelangen und durch die eine Zielverfehlung in diesen Gewässern gegeben ist, 50% der Schadstofffracht im Oberflächengewässer nicht übersteigt,
- c) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in unmittelbar abhängige Landökosysteme übertragen werden oder übertragen werden können, nicht maßgeblich zur Zielverfehlung in diesen Systemen beitragen und
- d) keine Anzeichen für etwaige Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper gegeben sind.
(2) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle gilt hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 als gefährdet, wenn das arithmetische Mittel der Jahresmittelwerte aus allen für den Beurteilungszeitraum vorliegenden – zumindest drei Beobachtungen umfassenden – Messungsergebnissen den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Der Beurteilungszeitraum umfasst hinsichtlich der Parameterblöcke 2.3.2 bis 2.3.9 der Anlage 15 zur GZÜV das letzte dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangene Kalenderjahr der Erstbeobachtung gemäß § 23 GZÜV, für das Messergebnisse zur Verfügung stehen; hinsichtlich aller anderen Parameter die letzten drei dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen. Wird eine Messstelle während des Beurteilungszeitraums ersetzt, ist jene Messstelle in die Beurteilung einzubeziehen, für die zumindest drei Messergebnisse für den Beurteilungszeitraum vorliegen. Trifft dies sowohl für die ersetzte als auch die neue Messstelle zu, ist in die Beurteilung ausschließlich die neue Messstelle einzubeziehen. In die Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c können auch grundwasserbezogene Ergebnisse von Messstellen einbezogen werden, die von den Bundesländern zur Überwachung von Natura 2000-Gebieten eingerichtet worden sind.
(3) Gilt die Beschaffenheit des Grundwassers (an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle) als gefährdet im Sinne des Abs. 2, ist gegen diese Einwirkungen – ungeachtet des Zustands, in dem sich der Grundwasserkörper befindet – nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten. Erforderlichenfalls ist die von Schadstoffen im Grundwasserkörper ausgehende Gefahr für die Qualität des aus dem Grundwasserkörper entnommenen oder zu entnehmenden Wassers, das für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, zu beurteilen und sind Maßnahmen zum Schutz dieses Wassers zu setzen, um eine Verschlechterung von dessen Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Für die Beurteilung nach dem voran gegangenen Satz können auch Messstellen gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der geltenden Fassung, einbezogen werden.
(4) Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes werden Messwerte unter der Bestimmungsgrenze mit der halben Bestimmungsgrenze und Konzentrationen, die nicht nachgewiesen werden, mit der halben Nachweisgrenze berücksichtigt. In die Bildung von Summen verschiedener Parameter (zB Summe der Pestizide und Metabolite) gehen nur quantifizierte Konzentrationen ein. Werte unter der Bestimmungs- oder Nachweisgrenze werden mit Null berücksichtigt.
(5) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gilt nicht als gefährdet, wenn die Überschreitung durch einen geogenen oder sonstigen natürlichen Hintergrundwert für diesen Schadstoff begründet ist.
(6) Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 zur GZÜV ausgewiesen. Sofern Grundwasserkörper in Anlage 13 zur GZÜV zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst sind, hat für diese eine gesamtheitliche Beurteilung gemäß den vorstehenden Absätzen zu erfolgen.
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