Dienststellenversammlung
§ 5
(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
- a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
- b) die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen).
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