§ 5
(1) Als sicher ist ein Produkt dann anzusehen, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung während der zu erwartenden Gebrauchsdauer keine Gefahren oder nur so geringe Gefahren birgt, die im Hinblick auf seine Verwendung und die Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Sicherheit von Menschen vertretbar sind.
(2) Bei der Beurteilung der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu nehmen:
- 1. auf Verbraucher (Verbrauchergruppen), wie zB Kinder, die durch das Produkt bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind;
- 2. auf die Eigenschaften des Produktes, insbesondere seine Zusammensetzung, seine Ausführung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und sein Verhalten bei der Wartung, Lagerung und beim Transport;
- 3. seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
- 4. seine Aufmachung, seine Präsentation, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Anweisungen für seine Wartung, Lagerung und Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des Importeurs.
(3) Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 oder § 8 gibt, wird die Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der innerstaatlichen technischen Normen, die eine harmonisierte Europäische Norm umsetzen, der sonstigen innerstaatlichen technischen Normen oder des auf dem Gebiet der Gesundheit und Sicherheit bestehenden Standes der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) sowie der Sicherheit, die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, beurteilt.
(4) Als gefährlich ist ein Produkt dann einzustufen, wenn es nicht den Sicherheitsanforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht. Die Übereinstimmung eines Produktes mit den innerstaatlichen technischen Normen oder dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) hindert nicht, Maßnahmen gemäß § 8 zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, daß das Produkt eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt.
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