materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 5.
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren technischen Dienstes im Eich- und Vermessungswesen und des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Die Prüfungssenate haben einschließlich des Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern zu bestehen, von denen mindestens eines dem Höheren Ministerialdienst angehören muß. Der Prüfungskommissär für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und für die im § 3 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 Z 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008268
Dokumentnummer
NOR12096358
alte Dokumentnummer
N61972104930
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