§ 5 Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1972

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

§ 5.

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren technischen Dienstes im Eich- und Vermessungswesen und des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.

(2) Die Prüfungssenate haben einschließlich des Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern zu bestehen, von denen mindestens eines dem Höheren Ministerialdienst angehören muß. Der Prüfungskommissär für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und für die im § 3 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 Z 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008268

Dokumentnummer

NOR12096358

alte Dokumentnummer

N61972104930

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