§ 5 Prüfung für den Höheren Bodenschätzungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 5.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008351

Dokumentnummer

NOR12097675

alte Dokumentnummer

N61975109060

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