§ 5 Prüfung für den Gehobenen Bodenschätzungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 5.

Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung müssen rechtskundig sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008355

Dokumentnummer

NOR12097722

alte Dokumentnummer

N61975109570

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