materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 5.
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren technischen Dienstes im Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes und des Gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.
(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung und den im § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Gegenstand soll rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008270
Dokumentnummer
NOR12096376
alte Dokumentnummer
N61972105110
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