§ 5 Prüfung für den fachlichen Eichdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

§ 5.

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren technischen Dienstes im Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes und des Gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.

(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung und den im § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Gegenstand soll rechtskundig sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008286

Dokumentnummer

NOR12096529

alte Dokumentnummer

N61973106220

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