§ 5 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 5.

(1) Die Prüfung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 unmittelbar im Anschluß an den Vorbereitungslehrgang abgelegt werden. Eines besonderen Ansuchens bedarf es hiezu nicht.

(2) Im übrigen ist um die Zulassung zur Prüfung im Dienstwege beim Vorsitzenden der Prüfungskommission anzusuchen. Die Dienststelle leitet das Gesuch unter Anschluß der Personalakten und einer Beurteilung über die bisherige Verwendung des Prüflings an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter, der den Prüfling beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 zur Prüfung zuzulassen und zugleich den Prüfungstag festzusetzen hat.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

10008162

Dokumentnummer

NOR12094228

alte Dokumentnummer

N61956101910

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