§ 5 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden (vgl. § 9).

Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung

§ 5.

(1) In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3 anzuwenden ist.

(2) Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist anzugeben. Erfolgt die Prüfung anhand von Stichproben, sind die Stichprobenanzahl und die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben anzugeben. Die Entwicklung der Deckungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäßAnlage 2 darzustellen.

(3) Zur Schwankungsrückstellung sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:

  1. 1. Sollwert der Schwankungsrückstellung;
  2. 2. Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
  3. 3. Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß § 24 Abs. 3 PKG;
  4. 4. Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3 PKG;
  5. 5. Auflösung gemäß § 24a Abs. 5 PKG;
  6. 6. Auflösung gemäß § 24a Abs. 6 PKG;
  7. 7. Auflösung gemäß § 24a Abs. 7 PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;
  8. 8. Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2 BPG, §§ 17 und 41 PKG (Formblatt B, Pos. C.V.), wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist;
  9. 9. Führung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 PKG.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004453

Dokumentnummer

NOR40072069

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