§ 5 ProkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 5.

(1) Der Prokuratur gebührt der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt, und zwar auch dann, wenn sie sich durch ein Organ einer anderen Dienststelle vertreten läßt.

(2) Der gleiche Kostenzuspruch gebührt auch im Falle des § 3, Abs..

Schlagworte

juristische Person öffentlichen Rechts, Bund

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR12003347

alte Dokumentnummer

N1194510828T

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