§ 5 Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 5.

(1) Jeder zum Nutzen der Bediensteten der internationalen Organisationen errichtete Pensions- oder Unterstützungsfonds, der in Österreich Rechtspersönlichkeit besitzt, genießt die gleichen Privilegien wie die Organisation selbst, soweit dessen Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.

(2) Von den internationalen Organisationen errichtete und für amtliche Zwecke bestimmte Fonds und Stiftungen genießen die gleichen Privilegien wie die Organisationen selbst, soweit deren Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.

Schlagworte

Pensionsfonds

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008986

alte Dokumentnummer

N11977157890

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