§ 5.
(1) Jeder zum Nutzen der Bediensteten der internationalen Organisationen errichtete Pensions- oder Unterstützungsfonds, der in Österreich Rechtspersönlichkeit besitzt, genießt die gleichen Privilegien wie die Organisation selbst, soweit dessen Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.
(2) Von den internationalen Organisationen errichtete und für amtliche Zwecke bestimmte Fonds und Stiftungen genießen die gleichen Privilegien wie die Organisationen selbst, soweit deren Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.
Schlagworte
Pensionsfonds
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10000622
Dokumentnummer
NOR12008986
alte Dokumentnummer
N11977157890
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)